2.2. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Krankenversicherung grundsätzlich anwendbar (Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden jedoch keine Anwendung auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG). Das die Prämienverbilligung auf kantonaler Ebene regelnde KVGG sieht in § 35 Abs. 6 zwar vor, dass sich das Einspracheverfahren gegen Verfügungen sowie das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide der SVA nach den Bestimmungen des ATSG richtet. Das vorliegend strittige Wiedererwägungsgesuch betrifft jedoch weder das verwaltungsinterne Ein- sprache- noch das Beschwerdeverfahren, sodass sich § 35 Abs. 6