Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2. 2.1. Zunächst ist zu prüfen, welches Verfahrensrecht vorliegend zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Rechtsprechung zur Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG.