Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 170) wurde auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend eine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung der Jahre 2014 bis 2016 nicht eingetreten. Die Berechnung des Prämienanspruchs des Jahres 2020 war nicht Gegenstand dieses Entscheides, sodass es hinsichtlich des Eventualantrags des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 f.) an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann.