2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2021 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin habe auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und den Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2014 bis 2016 anhand der effektiven Steuerzahlen zu berechnen. Eventualiter sei sinngemäss die aktuelle Berechnung der Prämienverbilligung im ordentlichen und nicht im ausserordentlichen Verfahren zu bemessen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: