1.2. Anlässlich einer Einsprache gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020 betreffend die Prämienverbilligung für die Jahre 2017 bis 2019 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen betreffend den Anspruch auf Prämienverbilligung der Jahre 2014 bis 2016. Dieses Ansinnen beschied die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2021 abschlägig, worauf der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangte. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. März 2021 das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 6. September 2021 nicht ein.