1. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils Anträge auf Ausrichtung von Prämienverbilligung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für die bezeichneten Jahre wurde mit zwei Verfügungen vom 30. Juni 2014 sowie einer Verfügung vom 26. Juni 2015 verneint. Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.