Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.430 / nba / fi Art. 29 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 6. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils Anträge auf Ausrichtung von Prämienverbilligung zur obligatorischen Krankenpfle- geversicherung. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für die bezeichne- ten Jahre wurde mit zwei Verfügungen vom 30. Juni 2014 sowie einer Ver- fügung vom 26. Juni 2015 verneint. Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Anlässlich einer Einsprache gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020 betreffend die Prämienverbilligung für die Jahre 2017 bis 2019 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen betreffend den Anspruch auf Prämien- verbilligung der Jahre 2014 bis 2016. Dieses Ansinnen beschied die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2021 abschlägig, worauf der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangte. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. März 2021 das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 6. September 2021 nicht ein. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2021 Beschwerde und be- antragte, die Beschwerdegegnerin habe auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und den Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2014 bis 2016 anhand der effektiven Steuerzahlen zu berechnen. Eventualiter sei sinngemäss die aktuelle Berechnung der Prämienverbilligung im or- dentlichen und nicht im ausserordentlichen Verfahren zu bemessen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Novem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt -3- es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor- aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheent- scheid ergangen ist (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391; Urteil des Bundesge- richts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Septem- ber 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 170) wurde auf das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend eine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung der Jahre 2014 bis 2016 nicht eingetre- ten. Die Berechnung des Prämienanspruchs des Jahres 2020 war nicht Gegenstand dieses Entscheides, sodass es hinsichtlich des Eventualan- trags des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 f.) an einem tauglichen An- fechtungsobjekt mangelt und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetre- ten ist. 2. 2.1. Zunächst ist zu prüfen, welches Verfahrensrecht vorliegend zur Anwen- dung gelangt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. 2.2. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Krankenversicherung grund- sätzlich anwendbar (Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden jedoch keine Anwen- dung auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG). Das die Prämienverbilligung auf kantonaler Ebene regelnde KVGG sieht in § 35 Abs. 6 zwar vor, dass sich das Einspracheverfahren gegen Verfügun- gen sowie das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide der SVA nach den Bestimmungen des ATSG richtet. Das vorliegend strittige Wiedererwägungsgesuch betrifft jedoch weder das verwaltungsinterne Ein- sprache- noch das Beschwerdeverfahren, sodass sich § 35 Abs. 6 KVGG für den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls als nicht einschlägig erweist. Das Wiedererwägungsgesuch ist daher nach kantonalem Verfahrensrecht zu beurteilen. 3. 3.1. Das KVGG selbst kennt keine Verfahrensvorschrift, welche das Zurück- kommen auf rechtskräftige Verfügungen regelt. Damit ist das Verwaltungs- rechtspflegegesetz anwendbar. Nach § 39 Abs. 1 erster Teilsatz VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wie- dererwägung gezogen werden. -4- Es handelt sich bei der Wiedererwägung grundsätzlich nicht um ein förmli- ches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an bestimmte Formen gebunden ist. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheids entstandene Umstände an- geführt werden, so dass ein vollständig neues Gesuch vorliegt, bzw. wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dieser Anspruch betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung (AGVE 2017 S. 250). Liegen keine solchen Gründe vor, steht es im Ermes- sen der zuständigen Behörde, ob sie ihren ersten Entscheid in Wiederer- wägung ziehen will oder nicht (AGVE 2017 S. 246 f.; AGVE 2009 S. 223 f.). Tritt sie auf das Wiedererwägungsgesuch ein und nimmt damit eine mate- rielle Neubeurteilung vor, eröffnet sie mit ihrem Entscheid erneut den or- dentlichen Rechtsmittelweg. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dagegen grundsätzlich nur insoweit anfechtbar, als geltend gemacht wird, es hätte ein Anspruch auf Wiedererwägung bestanden (vgl. zum Ganzen: MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, Rz. 50 zu § 45 aVRPG mit Hinweisen). 3.2. Ob die vom Beschwerdeführer bezeichneten Einkommensminderungen in den Jahren 2014 bis 2016 einen Anspruch auf Wiedererwägung im Sinne des § 39 VRPG begründen könnten, kann indes vorliegend aus nachfol- gendem Grund offenbleiben. 4. Die Verfügungen für die Jahre 2014 bis 2016 basierten soweit erkennbar und von den Parteien dargelegt jeweils auf der letzten definitiven Steuer- veranlagung zum Zeitpunkt der Antragstellung, welche spätestens am 31. Mai des dem Jahr der Antragstellung vorangehenden Jahres zu erfol- gen hatte (§ 17 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 des bis Ende Juni 2016 in Kraft gestandenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung [EG KVG; SAR 837.100]). Bei nachweisbarer Verände- rung des Erwerbseinkommens um mindestens 20 % während einer Dauer von mindestens sechs Monaten durch einkommensmindernde Ereignisse oder bei Änderung der Zahl der Bezugsberechtigten konnte ein Antrag auf Prämienverbilligung gestellt werden, wobei der Anspruch ab dem Monat des Eintritts der Veränderung bestand (§ 17 Abs. 4 EG KVG). Prämienver- billigungen gemäss eines solchen Anspruchs nach Abs. 4 konnten von den berechtigten Personen bis zwölf Monate nach dem Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden (§ 17 Abs. 5 EG KVG). Einen solchen Anspruch im vorerwähnten Sinne machte der Beschwerdeführer soweit erkennbar hingegen erstmals am 9. September 2020 (VB 163 f.) und somit weit nach Ablauf von zwölf Monaten seit den eingetretenen, (möglicherweise) einen -5- Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung begründenden Einkommensminderungen in den entsprechenden Jahren 2014 bis 2016 geltend. Der entsprechende Anspruch gilt nach Ablauf der zwölf Monate seit den einkommensmindernden Vorkommnissen jedoch als verwirkt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2013.284 vom 1. Juli 2014 E. 2.3.1). Fristen für verwirkbare Ansprüche können grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden (BGE 136 II 187 E. 6 S. 192 f.; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 782, 2137). Durch die eingetretene Verwirkung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für die Jahre 2014 bis 2016 besteht auch kein An- spruch mehr auf dessen Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin ist dem- nach im Ergebnis zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers eingetreten, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2021 erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. 5. 5.1. Die vorliegende Streitsache betrifft die kantonale Prämienverbilligung und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren be- tragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 35 Abs. 6 KVGG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. April 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia