124 V 90 E. 4b S. 94). Aufgrund der medizinischen Aktenlage fehlt es damit an einem mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellten Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den am 19. Oktober 2020 gemeldeten Zahnbeschwerden bzw. der diesen zugrundeliegenden Wurzelfraktur und dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2019, was sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Leistungsansprüche gegenüber dem Unfallversicherer ableiten will (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2008 vom 4. September 2008 E. 3.2).