Daraus, dass der Zusammenhang in chronologischer Hinsicht Sinn machen würde (vgl. E. 4.2. hiervor; VB 45), können Dr. med. dent. C. und die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu deren Gunsten ableiten, denn eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies würde auf eine unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinauslaufen, welche beweisrechtlich nicht zu verwerten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts -8-