Entgegen der Ansicht von Dr. med. dent. C. reicht es für die Begründung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden nämlich nicht aus, dass keine andere Ursache für den Gesundheitsschaden ersichtlich ist (vgl. E. 4.2. hiervor), da eine blosse Möglichkeit den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt (vgl. E. 2. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5.4).