Dr. med. dent. B. berücksichtigte die Vorakten, die bildgebenden Befunde sowie die angegebenen Beschwerden umfassend und setzte sich mit den Ausführungen des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. C. auseinander (vgl. E. 3.1. und 4.3. hiervor). Sie kam nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2019 und den beklagten Zahnbeschwerden bzw. der diesen zugrundeliegenden Wurzelfraktur nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei. Entgegen der Ansicht von Dr. med. dent.