4.4. Dr. med. dent. B. ist beratende Zahnärztin der Beschwerdegegnerin. In beweismässiger Hinsicht sind ihre Berichte (vgl. E. 3.1. und 4.3. hiervor) denjenigen einer versicherungsinternen Ärztin (vgl. E. 3.2.2. hiervor) gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. dent. B. sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. dent.