Sinn. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Ursachen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Wurzelfraktur geführt haben könnten (Beschwerdebeilage [BB] 7 S. 1 f.). Die Tatsache, dass zwischen dem Unfall und der Entdeckung des Haarrisses ein knappes Jahr vergangen sei, spreche in keiner Weise gegen eine Kausalität des Unfalls für den Zahnschaden. Im Gegenteil sei dies geradezu typisch. Ebenfalls typisch sei, dass ein Haarriss erst nach Monaten zu einer Pulpanekrose führen könne (BB 7 S. 2).