4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen mit Verweis auf ihren behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. C. vor, es würden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der beratenden Zahnärztin Dr. med. dent. B. bestehen. Die Zahnbeschwerden bzw. die Wurzelfraktur würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2019 stehen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.; Replik S. 2, 6).