3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 23. August 2021 (VB 59) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Zahnärztin Dr. med. dent. B. In ihrer Beurteilung vom 25. November 2020 hielt diese fest, aufgrund der langen Latenzzeit von elf Monaten zwischen dem Sturz vom 11. Oktober 2019 und den Zahnbeschwerden könne kein überwiegend kausaler Zusammenhang nachvollzogen werden (VB 38). Am 1. Februar 2021 führte Dr. med. dent.