1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 19. Oktober 2020 als Folge des Unfallereignisses vom 11. Oktober 2019 gemeldeten Zahnbeschwerden aufgrund einer Wurzelfraktur zu Recht mit Einspracheentscheid vom 23. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) verneint hat.