2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 23.08.2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."