1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war bei der AGV Aargauische Gebäudeversicherung, Aarau (ehemalige Beschwerdegegnerin), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 11. Oktober 2019 gemäss Schadenmeldung im Schnee ausrutschte, stürzte und sich dabei das Knie verdrehte. Die ehemalige Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Am 14. Oktober 2020 wurde der Fall unter Einstellung der Leistungen formlos abgeschlossen.