4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. August 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine monatliche IV-Rente ab 1. Juni 2021 basierend auf einem IV-Grad von 25 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 80'412.00 zuzusprechen. -8- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: