Demnach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall im Zeitraum vom 2. April 2018 bis zum 1. April 2019 in einem 100%-Pensum erwerbstätig gewesen wäre. Es ist daher auf den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen und auf den Zeitraum vom 2. April 2018 bis zum 1. April 2019 hochgerechneten (letzten) Lohn beim F. abzustellen, jedoch ausgehend von einem 100 %- Pensum. Der für den Rentenanspruch ab 1. Juni 2021 massgebende versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt demnach Fr. 80'412.00.