Wenn wie hier auf einen Lohn abgestellt wird, welcher vor dem massgeblichen Zeitraum liegt, erscheint es sachgerecht, auch die Umstände zu berücksichtigen, welche zu diesem Lohn geführt haben. Nur so kann letztlich bestimmt werden, welchen Lohn die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Jahr vor dem Unfall im "Normalfall" verdient hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. November 2009).