Es erweist sich im vorliegenden Fall jedoch als widersprüchlich, den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienst heranzuziehen, welcher zeitlich vor dem hier massgeblichen Zeitraum vom 2. April 2018 bis zum 1. April 2019 liegt, aber gleichzeitig sämtliche übrigen Umstände, welche zu diesem Verdienst geführt haben, nicht zu berücksichtigen. Wenn wie hier auf einen Lohn abgestellt wird, welcher vor dem massgeblichen Zeitraum liegt, erscheint es sachgerecht, auch die Umstände zu berücksichtigen, welche zu diesem Lohn geführt haben.