Ihre letzte, befristete Tätigkeit am F. hat sie – angesichts der gleichzeitig bezogenen Krankentaggelder für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit – aus krankheitsbedingten Gründen nur in einem 50 %-Pensum ausgeübt, wobei nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ab Januar 2018 ihr Vermittlungsgrad bei der Arbeitslosenkasse wieder 100 % betrug. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 2. April 2018 bis zum 1. April 2019 im Gesundheitsfall nicht bloss in einem 50 %-Pensum, sondern in einem 100 %-Pensum erwerbstätig gewesen wäre.