3.3.4. Die Beschwerdeführerin hat somit vor ihrer Anstellung am F. jeweils in einem 100 %-Pensum gearbeitet. Ihre letzte, befristete Tätigkeit am F. hat sie – angesichts der gleichzeitig bezogenen Krankentaggelder für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit – aus krankheitsbedingten Gründen nur in einem 50 %-Pensum ausgeübt, wobei nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ab Januar 2018 ihr Vermittlungsgrad bei der Arbeitslosenkasse wieder 100 % betrug.