Vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 bezog sie zudem Krankentaggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (BB 7). Aus einer E-Mail der Arbeitslosenkasse des Kantons Q. vom 9. August 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum 8. Juli 2017 Arbeitslosen-Taggelder auf Basis einer Vermittlungsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % bezogen habe. Ab dem 3. Januar 2018 habe sie erneut Arbeitslosen-Taggelder bezogen, wobei sich der Vermittlungsgrad ab Januar 2018 auf 100 % erhöht habe (VB 305).