Demnach ist der versicherte Verdienst anhand des Lohnes festzulegen, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall ohne Arbeitslosigkeit, Unfall und/oder Krankheit erzielt hätte. Abzustellen ist aus diesem Grund grundsätzlich auf den Lohn, den sie vor der am 13. Januar 2018 eingetretenen Arbeitslosigkeit bezogen hat, da dieser auch für die Zeit der nachfolgenden Arbeitslosigkeit gilt (vgl. E. 3.3.1. hiervor).