3.3.2. Für die Bemessung der Renten ist, wie dargelegt, grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall und vorliegend somit vom 2. April 2018 bis 1. April 2019 bezogene Lohn massgeblich. In dieser Zeit ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach: von Januar bis August 2018 bezog sie Arbeitslosentaggelder, danach Unfall- bzw. Krankentaggelder. Demnach ist der versicherte Verdienst anhand des Lohnes festzulegen, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall ohne Arbeitslosigkeit, Unfall und/oder Krankheit erzielt hätte.