24 Abs. 1 UVV anwendbar ist. -6- 3.3. 3.3.1. Wenn ein Versicherter nach einer Phase der Arbeitslosigkeit einen Unfall erleidet, muss die vorübergehende Einkommensminderung aufgrund der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, indem der Bestimmung des versicherten Verdienstes das Einkommen zugrunde gelegt wird, das der Versicherte vor seiner Arbeitslosigkeit erzielt hat. Der dortige Verdienst gilt auf Grund von Art. 24 Abs. 1 UVV auch für die Zeit der nachfolgenden Arbeitslosigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2007 vom 30. Mai 2008 E. 8.3.4;