24 Abs. 1 UVV ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war. Entscheidend ist, dass er eine – vorübergehende – "Lohnlücke" aufweist, die im Normalfall im Jahr vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Verdiensteinbussen, welche vor dieser Zeitspanne eingetreten sind, rechtfertigen keine von Art. 15 Abs. 2 UVG abweichende Ermittlung des versicherten Verdienstes (vgl. BGE 139 V 473 E. 4.1. f. S. 476 ff. mit Hinweisen).