2.2. Hat die versicherte Person im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht "normal" war.