jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Entschädigungen der vom Bund nach dem KVG anerkannten Krankenkassen, der dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 17. Dezember 2004 unterstellten privaten Versicherungseinrichtungen sowie der öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen (öffentliche Kassen, SUVA) gehören nicht zum massgebenden Lohn (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2019 [Stand 1. Januar 2021], Rz. 2081; vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).