Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe vom 2. April 2018 bis zum 1. April 2019 nahtlos Taggelder entweder von der Beschwerdegegnerin, der Arbeitslosenkasse und/oder der Krankentaggeldversicherung erhalten. Aufgrund der Höhe des Taggeldes sei mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass sie in einem 100 %-Pensum gearbeitet hätte, wäre sie in dieser Zeit gesund gewesen und auch nicht arbeitslos geworden. Es sei zudem erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Tätigkeit am F. aus krankheitsbedingten Gründen nur in einem 50 %- Pensum habe ausüben können und während dieser Zeit zudem Krankentaggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen habe (vgl.