2.3. Mit Replik vom 15. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdeführerin folgendes: " 1. Es sei die Beschwerde vom 27. September 2021 vollumfänglich gutzuheissen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.4. Mit Duplik vom 14. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen fest und beantragte weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: