1.3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Folgen des Zeckenbisses vom 2. April 2019 eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 25 %) bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 40'206.00 mit Wirkung ab 1. Juni 2021 sowie eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 20 %) zu. Die gegen diesen Entscheid bezüglich der Höhe des versicherten Jahresverdienstes erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. August 2021 ab. -3-