1.2. Zuvor war die Beschwerdeführerin am 9. September 2018 von einem Hund gebissen worden und dabei gestürzt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Versicherungsleistungen aus. Mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden stellte die Beschwerdegegnerin ihre dafür erbrachten Leistungen per 18. Februar 2019 ein (Verfügung vom 5. August 2019 und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020). Mit Urteil VBE.2020.168 vom 11. August 2020 wies das Versicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.