Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Die Beschwerdegegnerin entschied mit Verfügung vom 13. Februar 2020, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf ergänzende Taggelder, da im Zeitpunkt des Zeckenbisses bereits eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die vom 5. April bis 31. Oktober 2019 erbrachten Taggelder seien daher zu Unrecht ausgerichtet worden und würden beim Krankentaggeldversicherer zurückgefordert. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 wurde die dagegen erhobene Einsprache von der Beschwerdegegnerin abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.