1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie dieser am 24. bzw. 25. April 2019 einen am 2. April 2019 entdeckten Zeckenstich meldete, welcher zu einer Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) geführt habe. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).