Ebenfalls nachvollziehbar erscheinen seine Ausführungen betreffend die Liquorentnahme. Rechtsprechungsgemäss entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Gutachter – wie hier – über das vollständige medizinische Dossier verfügt und seine Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4).