Dem neurologischen Gutachter lagen im Rahmen seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2021 sämtliche Arztberichte vor (VB 151 S. 1 ff.), insbesondere auch der Arztbericht von Dr. med. C. vom 16. Januar 2019 (VB 151 S. 17 f.) und der Bericht des behandelnden Neurologen vom 18. Februar 2019 betreffend die am 7. Februar 2019 erfolgte lumbale Liquorentnahme (VB 151 S. 18; 133 S. 2). Der Gutachter nahm Bezug auf die ihm neu vorgelegten Arztberichte und erläuterte schlüssig, weshalb er an seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss Gutachten von 2018 festhielt (vgl. VB 151 S. 20). Ebenfalls nachvollziehbar erscheinen seine Ausführungen betreffend die Liquorentnahme.