"Im Gegensatz" zu der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzintensität von bis zu 8/10 in den Dig. I-II in der rechten Hand unter Belastung habe sie in der "hiesigen Begutachtung" nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt und sie habe in der "gerichteten" Untersuchung nicht von einschiessenden schmerzhaften Empfindungen in der rechten Hand berichtet. Eine konsistente Schmerzsituation sei – so der Gutachter sinngemäss und zusammengefasst – auch aufgrund der nicht implementierten Medikation nicht hinreichend plausibel.