Vorliegend bestehen zwischen der gutachterlichen Beurteilung und jener der behandelnden Fachärzte keine massgeblichen Abweichungen, weshalb grundsätzlich auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden kann. Wie vom Versicherungsgericht im Rückweisungsurteil VBE.2019.302 vom 24. Oktober 2019 aufgetragen, holte die Beschwerdegegnerin die ergänzenden Abklärungen nach. Insbesondere wurden die Ergebnisse der Lumbalpunktion sowie weiterer Abklärungen abgewartet und diese wurden dem neurologischen PMEDA-Gutachter erneut zur medizinischen Beurteilung vorgelegt. Diese Abklärungen erweisen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) als ausreichend (antizipierte