3.4. Letztlich ist für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Rente nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Vorliegend bestehen zwischen der gutachterlichen Beurteilung und jener der behandelnden Fachärzte keine massgeblichen Abweichungen, weshalb grundsätzlich auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden kann.