3. 3.1. Im Urteil VBE.2019.302 vom 24. Oktober 2019 hielt das Versicherungsgericht unter anderem fest, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen wäre, die Ergebnisse der damals geplanten Lumbalpunktion und allfälliger weiterer Abklärungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und diese sowie den Bericht von Dr. med. C. vom 16. Januar 2019 erneut dem neurologischen Gutachter zur medizinischen Beurteilung vorzulegen (vgl. E. 4.1. des erwähnten Urteils [VB 127 S. 6]).