2.4. Zusammenfassend fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage, da keine behördliche Zusicherung (vgl. E. 2.2. hiervor) vorliegt. Auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf den Vertrauensschutz ist ohne Weiteres zu verneinen. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat (vgl. Eventualstandpunkt, Beschwerde S. 8 f.).