Auch die Beschwerdegegnerin selbst gab gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von 2017 – dem ohnehin nur vorläufige Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen waren (VB 62.2 S. 17) – keinerlei Zusicherungen betreffend Rentenanspruch ab, sondern brachte deutlich zum Ausdruck, dass noch kein Entscheid gefällt werden könne (vgl. etwa VB 74). In der Folge wurde mit Mitteilung vom 18. Juli 2018 denn auch eine neurologische Verlaufsbegutachtung angeordnet (VB 85). -5-