2.3.2. Bei der PMEDA handelt es sich um eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) nach Art. 72bis Abs. 1 IVV, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens (unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV) beauftragte (VB 57).