72bis IVV erlassen. Durch die zufallsbasierte Vergabe bei MEDAS-Gutachteraufträgen soll dem potentiellen Risiko für sachfremde Einflüsse auf die gutachterliche Unabhängigkeit vorgebeugt werden. Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip (zusammen mit weiteren Vorgaben) neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen; die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der bestimmten Gutachterstelle gilt diesfalls generell (vgl. BGE 147 79 E. 7.4.3.1 und E. 7.4.4).