2.3. 2.3.1. Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 59 Abs. 3 IVG können die IV-Stellen unter anderem medizinische Abklärungsstellen beiziehen. Die MEDAS werden in ständiger Rechtsprechung als verwaltungsunabhängige, weisungsfreie Gutachterstellen betrachtet (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 59 IVG, mit Hinweisen). Im Nachgang zu BGE 137 V 210 (s. insbesondere dortige E. 1.3 f.) wurde Art. 72bis IVV erlassen.