2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen und sinngemäss geltend, sie habe im berechtigten Vertrauen auf das Gutachten vom 30. November 2017, gemäss welchem aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestanden habe, keine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vorgenommen, woraus ihr nun nach Ablehnung des IV-Renten- begehrens ein finanzieller Schaden entstanden sei. Gestützt auf den Vertrauensschutz sei ihr für den Zeitraum, während dessen ihr der neurologische Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % attestiert habe, eine ganze Rente zuzusprechen (Beschwerde S. 5 ff.).