Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (unentgeltlicher Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten